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Allgemeine Zeltplatz- und Heimverordnung des Deutschen Kanu-Verbandes e.V.

  1. Die Zeltplätze und Heime des DKV können benutzt werden von:
    • Mitgliedern des DKV
    • Mitgliedern von ausländischen Kanu-Verbänden
    • Nicht-Mitglieder können nur in Begleitung von DKV-Mitgliedern aufgenommen werden.
  2. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich sofort nach Betreten des Platzes oder Heimes unaufgefordert mit gültigem Verbbandsausweis bei der Lagerverwaltung zu melden. Ist der Ausweis nicht mit der gültigen Beitragsmarke versehen, kann die Aufnahme im Lager oder Heim verweigert werden.
  3. Das Abstellen von Fahrzeugen darf nur an den hierfür bestimmten Plätzen erfolgen.
  4. Alle Anlagen sind zu schonen und stets ordentlich und sauber zu halten. Die Lagerbesucher haften für etwaige Beschädigungen. Der Lagerverwalter kann die Wiederherstellung in den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Besuchers vornehmen lassen. Im Nichtbeitreibungsfalle ist der Verein, dem das Mitglied angehört, für die entstandenen Kosten haftbar. Erziehungsberechtigte, deren Kinder im Lager weilen, werden hierauf ganz besonders hingewiesen.
  5. Offene Feuer sind verboten. Ist ein besonderer Kochraum vorhanden, so ist dieser grundsätzlich zu benutzen.
    Rauchen und die Benutzung anderen als elektrischen Lichts auf Dachböden ist verboten.
    Elektrische Geräte, auch Rundfunk, dürfen nur mit Genehmigung der Lagerverwaltung an die Stromleitung angeschlossen werden
  6. Jede Zeltgemeinschaft ist für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem Zeltbereich verantwortlich. Abfälle gehören in die dazu bestimmten Abfallkästen. Sie dürfen auf keinen Fall in den Fluss oder See geworfen werden.
  7. Das gemeinsame Übernachten von Personen verschiedenen Geschlechts ist nur Ehepaaren, Eltern mit ihren Kindern und Geschwistern gestattet. Ehepaare können auf Wunsch auch dritte Personen aufnehmen.
  8. Von 22:00 bis 06:00 Uhr ist unbedingte Nachtruhe zu halten. Ausnahmen wie z.B. bei Lagerfesten bestimmt die Lagerverwaltung.
  9. Das Baden hat in örtlich üblicher Badebekleidung zu geschehen. Beim Verlassen des Zeltplatzes ist auf angemessene Kleidung zu achten.
  10. Hunde sind im Lager an der Leine zu halten.
  11. Den Anweisungen der Lagerverwaltung oder deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
  12. Jede irgendwie geartete Haftung für Personen- und Sachschäden auf den Zeltplätzen und in den Heimen des DKV wird ausdrücklich abgelehnt.
  13. Jede Kabinen- oder Zimmerbelegung ist vorher bei der Lagerverwaltung anzumelden. Erst nach Eingang einer schriftlichen Bestätigung sind Anmeldungen verbindlich.
  14. Gebührenordnung:
    • Die Zeltplatzgebühr für verbandseigene Zeltplätze beträgt je Person und pro Nacht 30 Pfennig.
    • Strohlager (Dachböden usw.) je Person und Nacht 20 Pfg.
    • Kinder unter 6 Jahren sind grundsätzlich gebührenfrei.
    • Gäste zahlen das Doppelte der für Mitglieder festgesetzten Gebühren.
      Die Gebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten.
  15. Neben der allgemeinen Zeltplatz- und Heimordnung des DKV besteht noch eine besondere Anordnung, in der die durch die örtlichen Verhältnisse der einzelnen Zeltplätze und Heime bedingten Änderungen und Abweichungen von der vorsthenden Bestimmung aufgenommen sind.
Vorstehend aufgeführte allgemeine Zeltplatz- und Heimordnung des DKV wurde von den Wander- und Verkehrswarten der Landes-Kanuverbände beschlossen.
DKV-Heim 'Urbar', den 22. November 1953, gez. Robert Netz Wander- und Verkehrswart des DKV. (Quelle: Bayerisches Zelt- und Flusswandebuch, 1956)






Auf der Krautinsel im Chiemsee



A. Heurich auf der Krautinsel


Zusammenstellung: Ilse Entner, 09/2018
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